Montag, September 26, 2005

Bundestagswahl 2005 Teil 9 -- Die Sache mit dem dritten Wahlgang

Nach GG Art. 39 Abs. 2 muß der Deutsche Bundestag spätestens 30 Tage nach seiner Wahl zusammentreten. tagesschau.de setzt diese Frist deshalb auf den 18. Oktober an (Stand: 23.09.2005). Das würde stimmen, wenn man den 18. September als Ausgangsdatum nimmt. Tatsächlich ist die Wahl aber ja erst am kommenden Sonntag (02.10) mit der Nachwahl in Dresden abgeschlossen, daher vermute ich, daß dies das eigentliche Ausgangsdatum ist. Der neue Bundestag müßte also spätestens am 01.11. zusammenkommen.

Nach GG Art. 63 Abs. 1 wird der Bundeskanzler dann auf Vorschlag des Bundespräsidenten vom Bundestag gewählt, der Bundespräsident hat hier also das sog. Vorschlagsrecht. Kann der vorgeschlagene Kandidat keine absolute Mehrheit (sog. "Kanzlermerheit") auf sich vereinen, kann innerhalb von 14 Tagen unabhängig vom Bundespräsidenten auch ein anderer mit mehr als der Hälfte der Stimmen (absolute Mehrheit) zum Bundeskanzler gewählt werden (GG Art. 63 Abs. 3).

Wird auch in diesen 14 Tagen kein Bundeskanzler gewählt, kommt es zu einem dritten Wahlgang (GG Art. 63 Abs. 4). Bei SPON wird diese Prozedur wie folgt beschrieben: "Im dritten Wahlgang kommt es darauf an, welche Mehrheit der Kandidat erzielt. Erhält er die Kanzlermehrheit, muss der Bundespräsident den gewählten innerhalb von sieben Tagen ernennen. Falls ein Kandidat im dritten Wahlgang zwar die meisten Stimmen bekommt aber keine Kanzlermehrheit, so liegt die Entscheidung beim Präsidenten: Er kann den Gewählten dann entweder binnen sieben Tagen ernennen oder den Bundestag auflösen." (SPON).

Der Unterschied zu den ersten beiden Wahlgängen liegt also beim dritten darin, daß hier derjenige zum Kanzler gewählt werden kann, der die meisten Stimmen auf sich vereint -- selbst wenn es eben weniger als die Hälfte ist (bzw. nur gerade die Hälfte). Es reicht hier also die relative Mehrheit, die "Kanzlermerheit" ist nicht mehr nötig. Merkel könnte sich so nur mit den Stimmen von Schwarzgelb zur Kanzlerin wählen lassen, weil CDU/CSU und FDP über mehr Mandate verfügen (zusammen 286), als SPD und Grüne (zusammen 273). Rotgrün bräuchte um dies zu verhindern einen Kandidaten, der noch mehr Stimmen auf sich vereinigt (also mindestens 13 Stimmen von der Linkspartei, um einen Patt zu erreichen, 14 Stimmen um den eigenen Kandidaten durchzubringen).

Das ganze wäre für Merkel aber höchstriskant. Einmal weil sie nicht sicher sein kann, daß jeder aus ihrem Trupp zu 100% hinter ihr steht. "Hier könnte sich der Unmut in den eigenen Reihen über die Wahlschlappe breit machen. Verweigern sich nur eine Handvoll von Unionsabgeordneten oder der FDP, wird Merkel nicht mehr zu halten sein" (SPON). Zum zweiten kann aber auch der Bundespräsident wie oben beschrieben eine solche Wahl mit nur relativer Mehrheit verwerfen und dann Neuwahlen anberaumen.

Aber auch für Schröder wäre so ein Vorgang kaum haltbar. Nicht nur, daß er Stimmen aus der Linkspartei benötigt, wenn es zu wenige sind, würde er vielleicht nur mit relativer und nicht absouter Mehrheit gewählt. Eine sehr wackelige Konstellation, zudem die Wahl zum Kanzler ja auch nur der erste Schritt wäre, für zukünftige Beschlüsse braucht es eine stabile parlamentarische Mehrheit, um regieren zu können.

Sollte es auch im dritten Wahlgang zu keiner Wahl eines Bundeskanzlers kommen, so muß der Bundespräsident den Bundestag auflösen und Neuwahlen anberaumen, die innerhalb von 60 Tagen stattfinden müssen (GG Art. 39 Abs. 1).

Links:

- tagesschau.de: Fristen zur Kanzlerwahl, 23.09.05
- Grundgesetz Artikel 39
- Grundgesetz Artikel 63
- Wikipedia-Definition von "Kanzlermehrheit"
- SPON: Machtspiele um den dritten Wahlgang, 20.09.05

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