In der Jungle World beschreibt Carsten Schnober die Konsequenzen der am 1. Januar 2005 in Kraft tretenden Telekommunikationsüberwachungsverordnung (TKÜV). Mit dieser Verordnung werden Internet Service Provider (ISP) dazu verpflichtet, aus eigener Tasche technisches Gerät zur lückenlosen Überwachung ihrer Kunden bereitzustellen. Die TKÜV legt dabei lediglich die praktische Umsetzung des bereits 1998 in Kraft getretenen Telekommunikationsgesetz (TKG) fest, welches den Anbietern die Finanzierung staatlicher Überwachungen vorschreibt.
Die Kosten die dabei für den jeweiligen Provider anfallen werden auf 10.000 bis 50.000 Euro geschätzt und werden früher oder später sicherlich über die Tarife an die Kunden "weitergereicht". Neben Kosten für Anschaffung und Installation fallen zusätzliche Kosten für Reparaturen und Wartung an. Ausgenommen von dieser Regel sind nur Provider mit weniger als 1.000 Kunden. In Kraft getreten ist die TKÜV allerdings schon Anfang 2002, die Provider hatten also fast drei Jahre Zeit sich auf diese Mehrkosten einzustellen.
Die an die Infrakstruktur des Providers angehängte Box loggt dann bei Bedarf alles mit, was der zu überwachende Internetbenutzer so treibt (gemeint sind hier wohl in erster Linie Emails, dazu unten mehr). Einer richterlichen Kontrolle unterliegen zumindest Verfassungsschutz, BND und MAD dabei nicht, ein "konkreter Anhaltspunkt" auf eine schwere Straftat reicht aus. Problematisch ist hier, daß immer die Tendenz besteht die Gruppe der Zuüberwachenden auszudehnen, weil schnell die Frage auftaucht, warum so etwas nur bei "schweren Straftaten" durchgeführt werden soll.
Neu ist dabei ab Januar lediglich, daß die Sicherheitsbehörden den Provider nicht mehr zur Mitarbeit anhalten müssen. Die Beamten bleiben in ihren Büros und klinken sich bei Bedarf einfach in die Kommunikation des Verdächtigen ein, ohne daß weder der Provider noch der Verdächtige davon etwas mitbekommen. Das potentielle Mißbrauchsrisiko steigt damit, weil der Provider als "Mitwisser" aussteigt und es somit keine "Zeugen" mehr gibt, falls die jeweilige Sicherheitsbehörde ihre Befugnisse überschreitet.
Das Hauptziel der in der TKÜV definierten Abhöraktionen sind nach Schnober allerdings Emails. Neben den oben bereits erwähnten Anbietern mit weniger als 1000 Kunden sind auch solche Provider ausgenommen, die reine Internet-Zugangdienste anbieten (also ohne Zusatzdienste wie Email). Begründung: Wer seine Kunden ausschließlich Zugang zum Internet gewährleistet, leitet Daten lediglich weiter, ohne sie zu speichern (wie es etwa bei Emails der Fall ist). Natürlich kann die entsprechende Behörde auch Surf-Sessions im Web mitprotokollieren, allerdings dienen dazu angeblich nicht besagte Boxen die Provider nun ab Januar bereitstellen müssen.
Für jene, die staatlichen Behörden skeptisch oder kritisch gegenüberstehen, bietet sich als "Gegenmaßnahme" z.B. die Verschlüsselung von Emails an.
Montag, Dezember 20, 2004
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